Wer sein Vermögen für sich und die Familie dauerhaft binden, vor Zugriffen schützen und über Generationen erhalten will, stößt schnell auf eine Stiftung als Lösung. Dabei gibt es laut Dr. Marius Hossbach von der auf Unternehmer, Manager und vermögende Privatpersonen spezialisierten Kanzlei Rose & Partner im deutschsprachigen Raum mit der deutschen Familienstiftung, der österreichischen Privatstiftung und der liechtensteinischen Familienstiftung drei Modelle, die sich jedoch stark unterscheiden und jeweils individuelle Stärken und Schwächen aufweisen.
„In allen drei Rechtsordnungen ist die Stiftung eine eigenständige juristische Person, deren Vermögen zivilrechtlich vom Stifter getrennt ist“, schreibt Marius Hossbach in einem Fachbeitrag. „Vor Zugriffen von Insolvenzverwaltern, Pflichtteilsberechtigten und dem Fiskus wirkt diese Trennung aber nach deutschem Recht nur, wenn sie rechtzeitig erfolgt“, erklärt der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Stiftungsrechtsexperte und gibt einen Überblick über die landesspezifischen Regelungen.
Die deutsche Familienstiftung
Die Übertragung auf eine Familienstiftung ist regelmäßig eine unentgeltliche Leistung, schreibt Hossbach, den Blick auf Deutschland gerichtet. „Ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter kann sie innerhalb von vier Jahren anfechten, im Fall vorsätzlicher Benachteiligung sogar bis zu zehn Jahren. Pflichtteilsberechtigte können nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzung verlangen – die Zehnjahresfrist hierfür beginnt jedoch nur zu laufen, wenn der Stifter sich nicht durch weitgehende Rückholmöglichkeiten wirtschaftlich betrachtet das Eigentum vorbehält.“
Die österreichische Privatstiftung
Die Privatstiftung in Österreich wirkt laut dem Stiftungsexperte nur gläubigerschützend, „wenn der Stifter sich kein Widerrufsrecht behält. Behält er sich den Widerruf nach § 34 PSG vor, gilt das Vermögen für Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger wirtschaftlich als sein eigenes – die Schutzwirkung entfällt. Nach deutschem Recht gelten die oben dargestellten Anfechtungsgrundsätze.“
Die liechtensteinische Familienstiftung
Das Liechtensteiner Recht bietet den weitesten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Stiftung, wie Fachanwalt Hossbach verdeutlicht. Bei der konkreten Strukturierung sei aber eine genaue Prüfung notwendig, um Nachteile zu vermeiden: „Behält der Stifter über Beistatute, Mandatsverträge oder Kontrollorgane einen dominierenden Einfluss, behandeln deutsche Insolvenzverwalter und Gerichte die Stiftung aus deutscher Sicht als praktisch nicht vorhanden – das Vermögen bleibt haftungsrechtlich beim Stifter und in der Folge haben die Gläubiger Zugriff auf das Vermögen der Liechtensteiner Stiftung.“
Entscheidend sei, so Hossbach, die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Stiftungsorgane. „Damit gibt der Stifter zwingend die Kontrolle über das Vermögen ab. In der Praxis wird das durch sogenannte ‚Wish Letter‘ geregelt, in den der Stifter den Stiftungsorganen beschreibt, wie er sich die Verwaltung des Stiftungsvermögens wünscht. Rechtlich verbindlich ist das nicht, sondern reine Vertrauenssache in den Standort Liechtenstein.“
Besteuerung in Deutschland, Österreich und Liechtenstein
Deutschland besteuert die Familienstiftung laut dem Beitrag Hossbachs mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Österreich erhebe bei Errichtung 3,5 Prozent Stiftungseingangssteuer, laufend eine reduzierte Körperschaftsteuer sowie eine Zwischensteuer von 27,5 Prozent auf Zinsen, Kursgewinne und Immobiliengewinne. Zuwendungen an Begünstigte unterliegen 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer; die Zwischensteuer werde bei Zuwendung anteilig gutgeschrieben – eine Erbersatzsteuer analog zu Deutschland gebe es nicht.
Das Fürstentum Liechtenstein kenne zwei Regime: die Regelbesteuerung mit 12,5 Prozent Ertragsteuer oder – bei reiner Vermögensverwaltung ohne aktive Geschäftstätigkeit – den Status als Privatvermögensstruktur (PVS) mit 1.800 Franken Mindestertragsteuer pro Jahr. Für in Deutschland ansässige Stifter und Begünstigte greife allerdings regelmäßig die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Außensteuergesetz. Einkünfte der Stiftung werden dem Stifter oder den Bezugsberechtigten direkt zugerechnet und in Deutschland versteuert.
Steuerung und Handhabung
Der praktische Umgang mit der Struktur unterscheidet sich laut Stiftungsexperte Hossbach ebenfalls deutlich. Entscheidend sei dabei die Frage: Wie viel Einfluss behält der Stifter – und ab wann kippt dieser Einfluss die Anerkennung der Stiftung als eigenständiges Vermögen mit entsprechenden Haftungs- und Steuerfolgen?
Die deutsche Familienstiftung
„Nach der Stiftungsrechtsreform 2023 (§§ 80 ff. BGB) ist die Satzung grundsätzlich verbindlich und spätere Anpassungen nur sehr begrenzt möglich. Der Stifter kann sich selbst in die Organstruktur einbinden und die Stiftung, insbesondere Vermögensverwaltung und Ausschüttungen an Destinatäre, steuern. Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht, was Ländersache ist. Die Aufsicht über privatnützige Familienstiftungen ist in der Regel jedoch sehr beschränkt.“
Die österreichische Privatstiftung
„Die Privatstiftung erfordert ein Stiftungskapital von 70.000 Euro, einen mindestens dreiköpfigen Stiftungsvorstand sowie Begünstigte, die nicht Vorstandsmitglied sein dürfen. Buchführung und Jahresabschlussprüfung sind Pflicht“, so Hossbach. Der Stifter könne sich Widerruf und Änderung vorbehalten – zu Lasten jedoch der Anfechtungsfestigkeit.
Die liechtensteinische Familienstiftung
„Geringe Mindestkapitalanforderungen, zwei Stiftungsräte (auch juristische Personen zulässig), keine verpflichtende Jahresabschlussprüfung bei privatnütziger Stiftung. Das Liechtensteiner Recht erlaubt sogenannte Beistatute, Ermessensbegünstigte und weitreichende Änderungsvorbehalte, ist damit sehr flexibel gestaltbar. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: eine flexible Gestaltung mit zu viel Kontrolle beim Stifter begründet aus Sicht deutscher Steuerbehörden und Gerichte sonst den Nachweis fehlender Selbständigkeit – mit der Folge steuerlicher Transparenz nach § 15 AStG und dem Wegfall des Gläubigerschutzes.“
Zusammenfassung und Fazit
Eine pauschale Empfehlung lässt sich nach Einschätzung von Fachanwalt Dr. Marius Hossbach nicht geben. „Die deutsche Familienstiftung bietet steuerliche Planbarkeit und einen deutschen Rechtsrahmen, kostet aber alle 30 Jahre – planbare – Erbersatzsteuer und laufende Körperschaftsteuer.“
Die österreichische Privatstiftung bezeichnet der Jurist als „ein hoch entwickeltes Instrument mit strengerem Rechnungslegungsrahmen, aber ohne 30-Jahres-Steuer“. Die liechtensteinische Stiftung sei am flexibelsten und laufend steuerlich am günstigsten – „aber nur, wenn der Stifter bereit ist, tatsächlich die rechtsverbindliche Kontrolle über das Vermögen abzugeben. Ob ein Stifter sein Vermögen ins Ausland verlagern will, muss jeder Stifter für sich selbst entscheiden.“